Auszug aus der Benützungsvereinbarung der Schiessanlage "Bäärenmos", Neuwilen:
III. BETRIEB
Art. 10 Betriebskommission
Für den Betrieb und den Unterhalt der Schiessanlage Bäärenmos, Neuwilen wird nach Abschluss der Bauarbeiten eine Betriebskommission eingesetzt. Sie
besteht aus:
- FSG Neuwilen 2 Mitglieder (inkl. Kommissionspräsident)
- SG Siegershausen 1 Mitglied
- SV Tägerwilen 1 Mitglied
- Politischen Gemeinden 1 Mitglied (Standortgemeinde)
Es können weitere Personen mit beratender Funktion ohne Stimmrecht beigezogen werden. (z. Bsp. Kassier, Jungschützenleiter, usw.)
Der Präsident wird von der Betriebskommission vorgeschlagen und von der FSG Neuwilen gewählt. Im Übrigen konstituiert sich die Kommission selbst.
Art. 11 Kompetenzen der Betriebskommission
a. Aufstellen des Belegungsplanes
b. Beaufsichtigen der gesamten Schiessanlage inkl. Umgebung
c. Kompetenz für die laufenden Kosten von Unterhalt und Reparaturen bis zum Betrag von jährlich Fr. 5’000.—.
d. Beschaffung von Materialien, die für den Betrieb der Schiessanlage notwendig sind. z.B. Werkzeug, Reinigungsmittel usw.
e. Ernennen eines Scheibenstandwartes (inkl. elektrische Trefferanzeige) und eines Schützenhauswartes, denen die Organisation der Bereitstellung, der Inbetriebnahme und der Ausserbetriebsetzung
der Anlage obliegt. Die Anlagewarte erhalten eine Ausbildung.
f. Anträge an die Schiessvereine und/oder an die Politischen Gemeinden in Zusammenhang mit Unterhalt und Reparaturen beim Betrag von Fr. 5’000.— hinaus.
g. Führen der Betriebsabrechnung der Schiessanlage Bäärenmos, Neuwilen. Die Rechnung wird jährlich von der Betriebskommission erstellt und von den Revisoren der FSG Neuwilen geprüft. Der
Rechnungsabschluss wird den Politischen Gemeinden und den Schiessvereinen zugestellt. Dabei sind die Kosten, welche gemäss Art. 9 der „Verordnung über die Schiessanlagen für das Schiesswesen
ausser Dienst“ die Gemeinden zuständig sind, separat auszuweisen. Die Rechnungsperiode deckt sich mit dem Kalenderjahr.
Art. 12 Kosten des Betriebes und Unterhalts / Neuanschaffungen
Die beteiligten Vereine führen eine gemeinsame Betriebsrechnung und betreiben eine gemeinsame Betriebskasse.
Aus dieser werden Versicherungen, Strom, Wasser, Reinigung, Servicekosten, Entschädigungen der Betriebskommissionsmitglieder sowie Unterhaltsarbeiten und Reparaturen bis zum Betrage von jährlich
Fr. 5’000.— (total) bezahlt.
Ausgenommen sind die Aufwendungen, für die gemäss Art. 133 des Bundesgesetzes über die Armee und die Militärverwaltung und Art. 9 der Verordnung über die Schiessanlagen für das Schiesswesen
ausser Dienst die beteiligten Politischen Gemeinden zuständig sind. (vgl. Anhang 2). Für diese Ausgaben gilt der Verteilschlüssel gemäss Art. 7.Für Neuanschaffungen und Gebäudeunterhalt, welche
nicht auf einer gesetzlichen Grundlage beruhen und die in Absatz 1 festgelegte Summe von Fr. 5'000.— überschreiten, stellen die FSG Neuwilen und die Betriebskommission einen Antrag an die
beteiligten Politischen Gemeinden.
Die Politischen Gemeinden werden gemeinsam über diese Anträge befinden. Bei Zustimmung (Einstimmigkeitserfordernis) gelangt der Verteilschlüssel gemäss Art. 7 zur Anwendung.
Art. 13 Reglement für den Unterhalt und Betrieb
Die beteiligten Vereine erstellen ein Reglement für den Unterhalt und Betrieb und geben dieses den beteiligten Politischen
Gemeinden zur Kenntnisnahme ab (vgl. Anhang 3)